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  Cone, Jaw, Impact Crushers, Screening Machines, Sand and Gravel processing plants for your Requirements


 BBH GmbH
Anschrift:Inkofener Str. 14
D-85410 Haag an der Amper
Fon:+49 (08167) 957542
Mobil:+49 (0171) 67 53 170
Fax:+49 (08167) 957543
E-Mail:mail@crush-screen.com
Geschäftsführer:Undine Noack
Registergericht:Amtsgericht München
Registernummer:170024
USt-ID-Nr.:DE 813 538 772
Steuer Nr.:115 122 20241 FA Freising

Allgemeine Geschäftsbedingungen etc.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der BBH Baumaschinen, Beratungs-Handels GmbH


I. Allgemeines

(1) Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten nur die nachstehenden Bedingungen, es sei denn, daß wir abweichende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich treffen.

(2) Einkaufsbedingungen unserer Kunden sind für die mit uns geschlossenen Verträge nur gültig, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich angenommen haben. Insbesondere stellt die Auslieferung bzw. Erbringung der Vertragsleistung kein konkludentes Einverständnis mit den AGB des Kunden dar.

(3) Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für die zukünftigen Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird.

II. Angebote, Bestellungen, Vertragsinhalte

(1) Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, daß ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung bestätigen.

(2) Die mündlichen Vereinbarungen sind nur verbindlich, falls sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen, Zusicherungen und Nebenabsprachen jeglicher Art.

III. Preis und Zahlung

(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab dem jeweiligen Herstellerwerk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Zoll und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

(2) Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechungslegung und Zahlungen erfolgen vor Auslieferung der Ware.

(3) Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, sofern wir nicht höhere Kosten für tägliche Kontoüberziehungen nachweisen.

(4) Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Lieferung

(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbstätigung, jedoch nicht vor der Beibringung zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3) Wird der Versand bzw. die Abnahme auf Wunsch des Kunden bzw. durch von ihm zu vertretende Umstände verzögert, können wir ihm ab einem Monat nach Anzeige der Versandtbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen, höchstens jedoch 5 v. H., es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden.

(4) Bei Abrufaufträgen gilt die gesamte Auftragsmenge einen Monat nach Ablauf der für den Ablauf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung sechs Monate nach Vertragsschluß als abgerufen.

 

V. Schutzrechte, Zeichnungen

(1) Übernehmen wir eine Lieferung nach Zeichnung oder Muster des Bestellers, so hat dieser dafür einzustehen, daß nicht Schutzrechte Dritter verletzt werden. Das gleiche gilt, wenn wir die Vertragsware im Auftrage des Bestellers entwickeln oder konstruieren.

(2) An allen Zeichnungen, Skizzen, Mustern oder ähnlichen Unterlagen, die wir zur Verfügung stellen, behalten wir uns das Eigentum und die Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen dürfen nicht Dritten zugänglich gemacht werden.

VI. Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem die Ware unser Werk verläßt, auf den Besteller über.

(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr bereits über, sobald wir die Versandbereitschaft dem Kunden angezeigt haben.

(3) Eine Versicherung gegen Transport- oder andere Schäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und zu seinen Lasten.

VII. Gewährleistung/Reklamation

(1) Etwaige Mängel der gelieferten Ware hat der Besteller uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlichen Untersuchungen erkannt werden können, 8 Tage. Gewährleistung nach den Gewährleistungsrichtlinien des Herstellers.

(2) Der Besteller verliert auch dann alle Gewährleistungsrechte, wenn die Ware verarbeitet oder sonstigen Veränderungen unterworfen wird.

(3) Eigenmächtiges Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Als unsachgemäße Behandlung gilt die Nichtbeachtung der von uns mit übergebenen Bedingungs- und Wartungsanleitungen. Insbesondere sind die angegebenen Wartungsintervalle zu beachten und Reparaturen mit Originalersatzteilen durchzuführen. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

(4) Fehlerhafte Teillieferungen berechtigen den Besteller nicht, die Abnahme anderer Teilmengen zu verweigern.

VIII. Gewährleistung bei Gebrauchtanlagen

(1) Die Gewährleistung hinsichtlich der veräußerten gebrauchten Ware ist ausgeschlossen, soweit es sich beim Käufer um keinen Verbraucher i.S.v. § 13 BGB handelt.

(2) Ist an dem Rechtsgeschäft ein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB beteiligt, gilt folgendes:

(a) Der Käufer der gebrauchten Ware erhält von dem Verkäufer ein Untersuchungsprotokol, in dem das Alter und der Zustand der Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dargestellt ist.

(b) Die Gewährleistung des Verkäufers ist hinsichtlich solcher Schäden, die sich aus der altersbedingten üblichen Beschaffenheit der gebrauchten Ware ergeben, ausgeschlossen.

(c) Der Käufer übernimmt keine Gewährleistung für Schäden an der gebrauchten Ware, die sich vor dem Hintergrund des protokollierten Zustandes aus einer nicht gewöhnlichen Verwendung der gebrauchten Ware durch den Käufer ergeben.

(d) Etwaige Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres.

IX. Eigentumsvorbehalt

(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollte, unser Eigentum.

(2) Bei der Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware ist jeder Eigentumserwerb des Bestellers ausgeschlossen. Die Be- oder Verarbeitung mit Waren anderer Herkunft, die ebenfalls unter einem auf die Verarbeitung ausgedehnten Eigentumsvorbehalt stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem Wert der anderen Waren, den diese im Zeitpunkt der Verarbeitung haben. Sollte aufgrund irgendwelcher Umstände bei der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware oder ihrer Verbindung mit anderer Ware Eigentum oder Miteigentum sofern mit seiner Entstehung auf uns über. Alle Anwartschaftsrechte, die zu einem solchen Eigentumserwerb durch den Besteller führen können, tritt dieser schon jetzt an uns ab. Das aufgrund einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung für uns entstehende Eigentum oder Miteigentum ist rechtlich zu behandeln wie die ursprüngliche Ware.

(3) Alle Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben, gehen bereits mit dem Abschluß des Kaufvertrages auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware ohne oder nach einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, daß uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder daß sie zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfaßt die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware. Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen einziehen. Wir können diese Befugnis widerrufen, wenn der Besteller eine ihm uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt. Die Einziehungsbefugnis des Bestellers erlischt automatisch, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, wenn er vom Gericht zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert wird, wenn die Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs oder Konkursverfahrens gegen ihn beantragt wird oder wenn er sich um einen außergerichtlichen Vergleich bemüht. Auf unser Verlangen hat der Besteller den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung anzuzeigen, uns die Schuldner und die von ihnen geschuldeten Beträge bekanntzugeben und uns die Unterlagen die wir zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigen, auszuhändigen.

(4) Der Besteller darf Ware, die in unserem Eigentum oder Miteigentum steht, nur im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsganges veräußern, be- und verarbeiten, oder mit Ware anderer Herkunft verbinden. Eine Veräußerung ist nur im Wege des Verkaufs und nur mit der Maßgabe zulässig, daß die Forderungen des Bestellers aus dem Veräußerungsgeschäft, wie oben festgelegt, auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über unsere Ware ist der Besteller nicht befugt, er darf sie weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von bevorstehenden oder schon vollzogenen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

(5) Kommt der Besteller mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir nach § 324 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären ohne nach § 323 BGB eine Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Nehmen wir von uns gelieferte Ware unter Freistellung des Bestellers von seiner Abnahmepflicht zurück, können wir als Schadensersatz wegen Nichterfüllung mindestens 25 % des Rechnungswertes der Ware verlangen, es sei denn, der Besteller weist einen niedrigeren Schaden nach.

(6) Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise auflösend bedingt, daß mit der vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zufallen. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns nach obigen Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.

X. Kündigung des Bestellers

Sofern der Besteller den Vertrag gemäß § 649 BB kündigt, wird ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 25 % des Bestellwertes fällig, es sei denn, der Besteller weist einen niedrigeren Schaden nach. Alternativ zur Geltendmachung der Pauschale behalten wir uns die konkrete Schadensbezifferung vor.


XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist München.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, Passau. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch an einem sonstigen, für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Die Geltung internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen. Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der BBH Baumaschinen, Beratungs-Handels GmbH


I. Allgemeines

(1) Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten nur die nachstehenden Bedingungen, es sei denn, daß wir abweichende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich treffen.

(2) Einkaufsbedingungen unserer Kunden sind für die mit uns geschlossenen Verträge nur gültig, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich angenommen haben. Insbesondere stellt die Auslieferung bzw. Erbringung der Vertragsleistung kein konkludentes Einverständnis mit den AGB des Kunden dar.

(3) Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für die zukünftigen Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird.

II. Angebote, Bestellungen, Vertragsinhalte

(1) Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, daß ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung bestätigen.

(2) Die mündlichen Vereinbarungen sind nur verbindlich, falls sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen, Zusicherungen und Nebenabsprachen jeglicher Art.

III. Preis und Zahlung

(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab dem jeweiligen Herstellerwerk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Zoll und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

(2) Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechungslegung und Zahlungen erfolgen vor Auslieferung der Ware.

(3) Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, sofern wir nicht höhere Kosten für tägliche Kontoüberziehungen nachweisen.

(4) Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Lieferung

(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbstätigung, jedoch nicht vor der Beibringung zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3) Wird der Versand bzw. die Abnahme auf Wunsch des Kunden bzw. durch von ihm zu vertretende Umstände verzögert, können wir ihm ab einem Monat nach Anzeige der Versandtbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen, höchstens jedoch 5 v. H., es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden.

(4) Bei Abrufaufträgen gilt die gesamte Auftragsmenge einen Monat nach Ablauf der für den Ablauf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung sechs Monate nach Vertragsschluß als abgerufen.

 

V. Schutzrechte, Zeichnungen

(1) Übernehmen wir eine Lieferung nach Zeichnung oder Muster des Bestellers, so hat dieser dafür einzustehen, daß nicht Schutzrechte Dritter verletzt werden. Das gleiche gilt, wenn wir die Vertragsware im Auftrage des Bestellers entwickeln oder konstruieren.

(2) An allen Zeichnungen, Skizzen, Mustern oder ähnlichen Unterlagen, die wir zur Verfügung stellen, behalten wir uns das Eigentum und die Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen dürfen nicht Dritten zugänglich gemacht werden.

VI. Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem die Ware unser Werk verläßt, auf den Besteller über.

(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr bereits über, sobald wir die Versandbereitschaft dem Kunden angezeigt haben.

(3) Eine Versicherung gegen Transport- oder andere Schäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und zu seinen Lasten.

VII. Gewährleistung/Reklamation

(1) Etwaige Mängel der gelieferten Ware hat der Besteller uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlichen Untersuchungen erkannt werden können, 8 Tage. Gewährleistung nach den Gewährleistungsrichtlinien des Herstellers.

(2) Der Besteller verliert auch dann alle Gewährleistungsrechte, wenn die Ware verarbeitet oder sonstigen Veränderungen unterworfen wird.

(3) Eigenmächtiges Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Als unsachgemäße Behandlung gilt die Nichtbeachtung der von uns mit übergebenen Bedingungs- und Wartungsanleitungen. Insbesondere sind die angegebenen Wartungsintervalle zu beachten und Reparaturen mit Originalersatzteilen durchzuführen. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

(4) Fehlerhafte Teillieferungen berechtigen den Besteller nicht, die Abnahme anderer Teilmengen zu verweigern.

VIII. Gewährleistung bei Gebrauchtanlagen

(1) Die Gewährleistung hinsichtlich der veräußerten gebrauchten Ware ist ausgeschlossen, soweit es sich beim Käufer um keinen Verbraucher i.S.v. § 13 BGB handelt.

(2) Ist an dem Rechtsgeschäft ein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB beteiligt, gilt folgendes:

(a) Der Käufer der gebrauchten Ware erhält von dem Verkäufer ein Untersuchungsprotokol, in dem das Alter und der Zustand der Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dargestellt ist.

(b) Die Gewährleistung des Verkäufers ist hinsichtlich solcher Schäden, die sich aus der altersbedingten üblichen Beschaffenheit der gebrauchten Ware ergeben, ausgeschlossen.

(c) Der Käufer übernimmt keine Gewährleistung für Schäden an der gebrauchten Ware, die sich vor dem Hintergrund des protokollierten Zustandes aus einer nicht gewöhnlichen Verwendung der gebrauchten Ware durch den Käufer ergeben.

(d) Etwaige Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres.

IX. Eigentumsvorbehalt

(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollte, unser Eigentum.

(2) Bei der Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware ist jeder Eigentumserwerb des Bestellers ausgeschlossen. Die Be- oder Verarbeitung mit Waren anderer Herkunft, die ebenfalls unter einem auf die Verarbeitung ausgedehnten Eigentumsvorbehalt stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem Wert der anderen Waren, den diese im Zeitpunkt der Verarbeitung haben. Sollte aufgrund irgendwelcher Umstände bei der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware oder ihrer Verbindung mit anderer Ware Eigentum oder Miteigentum sofern mit seiner Entstehung auf uns über. Alle Anwartschaftsrechte, die zu einem solchen Eigentumserwerb durch den Besteller führen können, tritt dieser schon jetzt an uns ab. Das aufgrund einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung für uns entstehende Eigentum oder Miteigentum ist rechtlich zu behandeln wie die ursprüngliche Ware.

(3) Alle Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben, gehen bereits mit dem Abschluß des Kaufvertrages auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware ohne oder nach einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, daß uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder daß sie zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfaßt die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware. Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen einziehen. Wir können diese Befugnis widerrufen, wenn der Besteller eine ihm uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt. Die Einziehungsbefugnis des Bestellers erlischt automatisch, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, wenn er vom Gericht zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert wird, wenn die Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs oder Konkursverfahrens gegen ihn beantragt wird oder wenn er sich um einen außergerichtlichen Vergleich bemüht. Auf unser Verlangen hat der Besteller den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung anzuzeigen, uns die Schuldner und die von ihnen geschuldeten Beträge bekanntzugeben und uns die Unterlagen die wir zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigen, auszuhändigen.

(4) Der Besteller darf Ware, die in unserem Eigentum oder Miteigentum steht, nur im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsganges veräußern, be- und verarbeiten, oder mit Ware anderer Herkunft verbinden. Eine Veräußerung ist nur im Wege des Verkaufs und nur mit der Maßgabe zulässig, daß die Forderungen des Bestellers aus dem Veräußerungsgeschäft, wie oben festgelegt, auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über unsere Ware ist der Besteller nicht befugt, er darf sie weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von bevorstehenden oder schon vollzogenen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

(5) Kommt der Besteller mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir nach § 324 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären ohne nach § 323 BGB eine Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Nehmen wir von uns gelieferte Ware unter Freistellung des Bestellers von seiner Abnahmepflicht zurück, können wir als Schadensersatz wegen Nichterfüllung mindestens 25 % des Rechnungswertes der Ware verlangen, es sei denn, der Besteller weist einen niedrigeren Schaden nach.

(6) Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise auflösend bedingt, daß mit der vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zufallen. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns nach obigen Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.

X. Kündigung des Bestellers

Sofern der Besteller den Vertrag gemäß § 649 BB kündigt, wird ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 25 % des Bestellwertes fällig, es sei denn, der Besteller weist einen niedrigeren Schaden nach. Alternativ zur Geltendmachung der Pauschale behalten wir uns die konkrete Schadensbezifferung vor.


XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist München.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, München. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch an einem sonstigen, für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Die Geltung internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen. Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 

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